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Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft für Arbeitssicherheit, Blitzschutz, Industrietechnik und Logistik
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – Baustelle IV)
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
01. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
02. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,
03. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,
4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen.
5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht.
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.
7. Arbeiten mit Tauchgeräten.
8. Arbeiten in Druckluft.
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden.
10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Arbeitssicherheit ist die Minimierung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.
Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 macht es erforderlich, dass Bauherren bei der Planung und Ausführung ihrer Bauvorhaben geeignete Koordinatoren einsetzen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz auf Baustellen für Beschäftigte wesentlich verbessert wird.
Sie sind Bestandteil des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes um geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, sowie bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifen.
Derjenige, der als Unternehmer oder als vom Unternehmer Beauftragter, wie betrieblicher Vorgesetzter, Meister, Betriebsleiter, Geschäftsführung und Aufsichtsrat, Arbeiten beauftragt oder zulässt, die nicht den Regelwerken und Normen der jeweiligen Branche entsprechen, kann persönlich straf- und zivilrechtlich belangt werden.
Unsere Mitarbeiter sind qualifizierte Sicherheitskoordinatoren nach RAB 30 Anlage C für SiGe Koordinatoren nach Baustelle IV - Spezielle Koordinatoren.
Unsere Serviceleistungen umfassen:
Weitere Informationen zur Baustellenverordnung (Baustelle IV) und BGV A1: Grundsätze der Prävention